Andersartiger Zahnersatz
Ein andersartiger Zahnersatz nach § 55 Abs. 5 Sozialgesetzbuch V liegt dann vor, wenn dieser die für den jeweiligen Befund festgelegte Regelversorgung nicht beinhaltet. Für Fälle, die sowohl eine gleich- wie eine andersartige Versorgung beinhalten - dies ist meist bei umfangreicheren Versorgungen der Fall - , ist keine gesetzliche Regelung vorhanden. Bei Implantatversorgungen gelten die Suprakonstruktionen immer als andersartig